Einkaufsbedingungen
Einkaufsbedingungen des SCHOTT Konzerns für Werkverträge, die Bauleistungen beinhalten
Allgemeines
Die folgenden Bedingungen sind maßgebend für Bestellungen, die von
der SCHOTT AG oder einer ihrer Beteiligungsgesellschaften (nachfolgend Auftraggeber
= "AG") erteilt werden sowie für sonstige Verträge über
Lieferungen und Leistungen, die seitens des AG abgeschlossen werden. Sie gelten
für Werkverträge, die Bauleistungen beinhalten.
Soweit schriftlich und individualvertraglich nichts abweichendes vereinbart
ist, liegen den Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer (AN) und dem AG
neben den vorliegenden Bedingungen ausschließlich die Regelungen der Vertrags-
und Vergabeordnung für Bauleistungen, Teil B, DIN 196061 (VOB, Fassung
2006) zu Grunde. Im Falle einer Novellierung der VOB kommt die dann jeweils
geltende neue Fassung zur Anwendung.
Entgegenstehende Vertragsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn der AG im
Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht, insbesondere die bestellte
Leistung mangelfrei abnimmt.
1. Bestandteile des Werkvertrages, Rangfolge
a.) Die Ausführungen der übertragenen Bauleistungen sowie die Rechte
und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich, soweit keine anderen Regelungen
zwischen den Parteien vereinbart werden, nach:
1.1 dem Auftragsschreiben des AG und das Protokoll über die vorbereitende
Verhandlung zur Auftragsvergabe;
1.2 dem Leistungsverzeichnis einschließlich seiner Vorbemerkungen und
die dem Leistungsverzeichnis zu Grunde liegenden Zeichnungen, Muster, Spezifikationen
etc.;
1.3 den Besonderen Vertragsbedingungen (soweit vorhanden);
1.4 etwaigen Zusätzlichen Vertragsbedingungen;
1.5 etwaigen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen;
1.6 Teil C der Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB) "Allgemeine
Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" wie im §
1 Ziff. 2e VOB/B definiert. Diese sind in der VOB/C (= DIN 18299 ff.) normiert
und werden als Ausdruck der gewerblichen Verkehrssitte Vertragsbestandteil;
1.7 den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(AVB) gem. § 1 Ziff. 2f VOB/B.
b.) Im Falle von Widersprüchen richtet sich die Rangfolge nach der Reihenfolge
der Aufzählung der Vertragsgrundlagen gem. a). Bei Widersprüchen zwischen
Text und Plänen gehen textliche Festlegungen vor Pläne. Die textliche
Darstellung in den Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses hat Vorrang
vor den Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung und vor den einschlägigen
bei der Ausführung zu beachtenden DIN-Normen. Weitergehende Vertragsbestandteile
sind nicht vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN gelten nicht.
2. Sicherheitsbedingungen, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeiten auf
dem Werksgelände des AG
2.1 Werden auf dem Werksgelände des AG Bauleistungen, Montagearbeiten,
Wartungen, Inspektionen, Instandsetzung etc. durchgeführt, so gelten hierfür
die UVV der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie und die
speziellen Sicherheitsbedingungen des AG's in der aktuellen Fassung, wie sie
dem Vertrage beigefügt sind.
2.2 Das Risiko für das in das Werk des AG eingebrachte Eigentum des AN
oder seiner Belegschaft wird vom AG nicht getragen.
3. Vertretung des Auftraggebers
Falls für die Abwicklung des Bauvorhabens der AG einen Bauleiter eingeschaltet
hat, ist dieser berechtigt, Weisungen zu erteilen, die zur technisch und zeitlich
ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.
Weitergehende rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und/oder entgegenzunehmen
bleibt ausschließlich dem AG vorbehalten, insbesondere ist der Bauleiter
nicht bevollmächtigt, finanzielle Verpflichtungen zu Lasten des AG einzugehen
(ggf. kann eingefügt werden: "Kleinere Zusatzleistungen, die dringend
sind, kann der Bauleiter auch ohne besondere Vollmacht in Auftrag geben").
4. Änderungen des Bauentwurfs
4.1 Es bleibt dem AG vorbehalten, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen.
4.2 Vertraglich nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen
Leistung erforderlich werden, hat der AN auf Verlangen des AG mitauszuführen,
es sei denn, sein Betrieb ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet.
4.3 Andere Leistungen können dem AN nur mit seiner Zustimmung übertragen
werden.
5. Vergütung
5.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, hat die Abrechnung
nach Einheitspreisen zu erfolgen. Durch die vereinbarten Preise werden alle
Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen,
den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung
gehören.
5.2 Im Übrigen bemisst sich die Vergütung nach den Regeln des §
2 der VOB/B.
5.3 Eine Abrechnung, die sich am Arbeits- und Geräteeinsatz orientiert,
ist nur statthaft, wenn sie vom AG ausdrücklich schriftlich angeordnet
ist. In diesem Falle sind die geleisteten Zeiten sowie verbrauchtes Material
auf Formularen zu erfassen. Die Formulare sind wöchentlich vom AN dem AG
zur Unterzeichnung vorzulegen. Im Übrigen gilt § 15 VOB/B. Die Nachweise
gelten als Abrechnungsgrundlage, vorbehaltlich der endgültigen Anerkennung
bei Rechnungsprüfung.
5.4 Im Leistungsnachweis ist der jeweilige Name der Arbeitnehmer aufzunehmen.
5.5 Im Bereich einer Zeiterfassungsanlage werden nur die hiervon erfassten Zeiten
vergütet. Der AN hat dafür zu sorgen, dass sein Personal der Erfassung
zustimmt.
6. Einheitspreise
6.1 Der AN hat sich bei der Abrechnung seiner Leistung an die im Vertrage vereinbarten
Einheitspreise zu halten (§ 2 Ziff. 1 VOB/B).
6.2 Für bauseitig gelieferte Materialien sind das Abladen, das sachgemäße
Lagern und sämtliche Zwischentransporte bis zur Verwendungsstelle in den
Einheitspreisen enthalten.
6.3 Vorbehaltlich der Regelungen in § 2 VOB/B sind die dem Auftrag zu Grunde
liegenden Einheitspreise Festpreise für die gesamte Bauzeit.
6.4 Die Einheitspreise verstehen sich einschließlich aller Lohn- und Gehaltsnebenkosten,
soweit hierfür nicht eine besondere Ordnungsziffer im Leistungsverzeichnis
vorgesehen ist.
6.5 Bei Stellung der Schlussrechnung hat sich der AN an die im Leistungsverzeichnis
vorgegebene Reihenfolge der einzelnen Leistungen sowie die vorgegebene Aufschlüsselung
der Einheitspreise zu halten. Geschieht dies nicht, kann die Schlussrechnung
vom AG als nicht prüfbar zurückgewiesen werden.
7. Pauschalpreis
Wird als Vergütung der Leistung ein Pauschalpreis vereinbart, so erfolgt
die Abrechnung gem. § 2 Ziff. 7 VOB/B ohne Aufmaß der tatsächlich
ausgeführten Massen. Weichen jedoch die Mengen einzelner Positionen um
mehr als 10% nach oben oder unten vom ursprünglichen Mengenansatz des Angebotes
des AN ab, so ist ein neuer Pauschalpreis zu vereinbaren. Dabei sind sämtliche,
die ursprünglich kalkulierten Mengen (Werte) übersteigenden bzw. unterschreitenden
Mengen zu vergüten und nicht nur die, die die 10%-Grenze übersteigen.
Insofern ist sodann insgesamt eine neue Pauschale zu bilden. Im Übrigen
bestimmen sich die beiderseitigen Rechte nach § 2 Ziff. 7 VOB/B.
8. Umfang der Leistungsabgeltung
8.1 In der vereinbarten Vergütung ist alles inbegriffen, was zur vollständigen,
ordnungsgemäßen, funktionsfähigen und termingerechten Ausführung
der Leistung notwendig ist, insbesondere sind auch alle Nebenleistungen nach
den in den Allgemeinen Technischen Vorschriften (ATV) der Vergabe- und Vertragsordnung
für Bauleistungen (Teil C der VOB) getroffenen Regelungen enthalten.
8.2 Mehr- oder Minderleistungen, bedingt durch Änderungen des Bauentwurfs,
durch Planänderungen oder durch vom AG schriftlich angeordnete Ausführungsänderungen
sind sofort nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen. Die Mehr- oder Minderkosten
sind vom AN zu ermitteln und dem AG schriftlich mitzuteilen. Sodann ist die
Vergütung auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche
Leistung unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten im Einklang
mit § 2 Ziff. 5 VOB/B zu vereinbaren. Die Preisvereinbarung soll vor der
Ausführung der geänderten Leistung und in schriftlicher Form getroffen
werden.
8.3 Bei der Preiskalkulation hat der AN insbesondere folgende Leistungen zu
erfassen:
8.3.1 Die Baustellenreinrichtung, ihre Vorhaltung und die Baustellenräumung
einschließlich evtl. erforderlicher Baufahrzeuge und Lagerflächen.
Die Nutzung von Räumlichkeiten der Bauten als Arbeitsunterkünfte oder
Material- oder Werkzeuglager ist nur mit besonderer Genehmigung des AG zulässig.
In solchen Fällen ist zu gewährleisten, dass alle anderen Unternehmer
Zutritt haben und die erforderlichen Arbeiten entsprechend dem Bauablauf ausführen
können, ohne dabei behindert zu werden. Tages- und Übernachtungsunterkünfte,
Wasch- und Toilettenanlagen stellt der AG nur auf Grund besonderer Vereinbarung
zur Verfügung. Dies gilt auch für sonstige Einrichtungen wie z.B.
Baukräne und Transportgeräte und Personal.
8.3.2 Bereitstellen und Vorhalten aller erforderlichen Gerüste, Sicherungs-
und Beleuchtungseinrichtungen für Arbeitsplätze und Zugangswege sowie
aller notwendigen Bauprovisorien, deren Mitbenutzung sich der AG vorbehält.
9. Ausführungsunterlagen
9.1 Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem AN vom
AG unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen (§ 3 Nr.
1 VOB/B).
9.2 Die vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen sind für den AN
maßgebend. Jedoch hat er sie unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten,
insbesondere hinsichtlich der Maße zu überprüfen und diese mit
den örtlichen Baumaßen zu vergleichen. Auf bei der Überprüfung
festgestellte Unstimmigkeiten gegenüber den vertraglichen Unterlagen hat
er den AG schriftlich hinzuweisen (§ 3 Nr. 3 VOB/B).
9.3 Etwaige Bedenken gegen die vom AG vorgeschriebenen Stoffe und gegen die
vorgesehene Art der Ausführung hat der AN dem AG unverzüglich - möglichst
schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen und zu begründen
(§ 4 Ziff. 3 VOB/B). Unterlässt der AN diese Mitteilung, so hat er
für jeden in seinem Auftragsbereich daraus entstehenden Schaden aufzukommen.
Trägt der AG jedoch den Bedenken des AN nicht Rechnung, so bleibt der AG
für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
9.4 Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der AN nach dem Vertrage, besonderes den Technischen Vertragsbedingungen
oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des AG (§
2 Nr. 9 VOB/B) zu beschaffen hat, ferner Muster und Proben, sind dem AG unentgeltlich
so frühzeitig vorzulegen, dass der Baufortschritt nicht gefährdet
wird (§ 3 Nr. 5 VOB/B).
10. Prüfung des Baugrunds und Prüfung von Vorleistungen anderer
Unternehmer
Der AN hat vor Beginn seiner Arbeiten den Baugrund zu überprüfen.
Dabei erstreckt sich die Prüfungspflicht auf die unter normalen Umständen
gewonnenen bzw. zu gewinnenden Erkenntnisse. Ferner hat der AN sich vor Beginn
seiner Arbeiten davon zu überzeugen, ob die für die Durchführung
seiner Arbeiten erforderlichen örtlichen Voraussetzungen gegeben sind,
insbesondere ob die seinen Arbeiten vorausgegangenen Arbeiten zweckentsprechend
ausgeführt sind, um schädigende Auswirkungen auf die von ihm auszuführende
Leistung zu vermeiden. Etwaige Bedenken hat er dem AG unverzüglich - möglichst
schon vor Beginn seiner Arbeiten - schriftlich mitzuteilen. Es werden jedoch
bzgl. der Prüf- und Hinweispflicht keine Fachkenntnisse vorausgesetzt,
die ansonsten nur von Sonderfachleuten zu erwarten sind.
11. Vertragserfüllungsbürgschaft und Sicherheitsleistung
11.1 Der AN leistet eine unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft
eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers in Höhe von 5% der Bruttoauftragssumme.
Es muss sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft handeln, in der auf
die Einrede der Aufrechnung, Vorausklage und das Recht auf Hinterlegung verzichtet
wird. Als Bürge kommt nur ein Kreditinstitut in Frage, das nach den Bestimmungen
des § 17 Ziff. 2 VOB/B zugelassen ist. Ferner ist Voraussetzung, dass der
AG den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Im Übrigen gilt § 17
VOB/B.
11.2 Leistet der AN die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss,
ist der AG berechtigt, die Abschlagszahlungen bis zur Höhe des Sicherheitsbetrages
einzuhalten. In diesem Falle ist der AG nicht verpflichtet, den einbehaltenen
Sicherheitsbetrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen, er ist auch nicht verpflichtet,
den einbehaltenen Betrag zu verzinsen. Der einbehaltene Betrag wird ausgezahlt,
sobald eine vertragsgerechte Vertragserfüllungsbürgschaft nachgereicht
wird.
11.3 Als Mängelsicherheit behält der AG 10% von den berechtigten Abschlagszahlungen
sowie 5% von der berechtigten Bruttoschlussrechnungssumme auf die Dauer von
5 Jahren ein. Die Mängelsicherheit beträgt insgesamt 5% der Bruttoschlussrechnungssumme.
Der AG ist nicht verpflichtet, die Mängelsicherheit auf ein Sparkonto mit
gemeinschaftlicher Verfügungsgewalt einzuzahlen, er ist auch nicht verpflichtet,
den einbehaltenen Betrag zu verzinsen. Der nach Einreichung der Schlussrechnung
einbehaltene Betrag kann gegen eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft
eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden, die nach
Vorschrift des AG ausgestellt ist. In der Bürgschaft muss auf die Einrede
der Aufrechnung, Vorausklage und das Recht auf Hinterlegung verzichtet worden
sein. Im Übrigen gilt Ziffer 11.1 sinngemäß.
11.4 Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben,
wenn sämtliche in ihr erfassten Verpflichtungen vertragsgemäß
erfüllt sind und die vereinbarte Sicherheit für die Erfüllung
der Mängelansprüche geleistet wurde sowie das Werk förmlich abgenommen
ist. Demzufolge kann die Vertragserfüllungsbürgschaft auch noch nach
Abnahme zur Abdeckung von Mängelansprüchen verwendet werden, solange
keine vertragsgerechte Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche
vorliegt.
11.5 Die Sicherheit für Mängelansprüche wird nach 5 Jahren auf
Verlangen zurückgegeben, wenn keine Mängelansprüche mehr geltend
gemacht sind.
11.6 § 648 BGB wird ausgeschlossen.
12. Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen werden gem. § 16 Nr. 1 VOB/B auf Wunsch des AN in Höhe
des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen
einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden USt.-Betrages gewährt.
Übersteigen die geforderten Abschläge 95% der Vertragssumme, so hat
der AN erst Anspruch auf Zahlung, wenn er den 5%-igen Sicherheitseinbehalt gem.
§ 17 Nr. 6 VOB/B durch Bankbürgschaft abgelöst hat. Die Leistungen
sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und
sichere Beurteilung der Leistung ermöglichen muss.
13. Ausführungsfristen und Vertragsstrafe
13.1 Der AN erklärt ausdrücklich, im Besitz genügender Stoffe,
Geräte und Arbeitskräfte für die vertragsgemäße Ausführung
der Leistung zu sein oder diese rechtzeitig beschaffen zu können. Der AG
ist berechtigt, sich jederzeit von der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung
zu überzeugen. Sollten Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe
oder Bauteile so unzureichend sein, dass Ausführungsfristen offenbar nicht
eingehalten werden können, muss der AN auf Verlangen des AG unverzüglich
für Abhilfe sorgen.
13.2 Die Ausführung ist nach den im Vertrage vereinbarten Vertragsfristen
zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. Die im Vertrag vereinbarten
Vertragsfristen und der Fertigstellungstermin sind vertragsstrafebewehrt.
13.3 Für die einzelnen Abschnitte vom Anfangstermin bis zur ersten Zwischenfrist,
von Zwischenfrist zu Zwischenfrist und von der letzten Zwischenfrist zum Fertigstellungstermin
werden jeweils Netto-Zwischenabrechnungssummen für den jeweiligen Abschnitt
gebildet, die sich nach dem erreichten Baustand für diesen Abschnitt richten.
Kommt der AN mit einer vertraglich vorgesehenen Zwischenfrist in Verzug, schuldet
er für jeden Arbeitstag der Fristüberschreitung 0,2% der Netto- Zwischenabrechnungssumme
für den betreffenden Abschnitt als Vertragsstrafe.
13.4 Kommt der AN mit der Fertigstellung in Verzug, so beträgt die Vertragsstrafe
für jeden Arbeitstag der Fristüberschreitung 0,2% der Netto-Abrechnungssumme.
13.5 Die Vertragsstrafe für die Überschreitung jeder einzelnen Frist
wird gesondert berechnet und behandelt, unabhängig davon, ob dieselben
Gründe auch schon zu einer früheren Fristüberschreitung geführt
haben.
13.6 Ergibt sich aus der Überschreitung des Fertigstellungstermins eine
Vertragsstrafe, kann der AG nur den größeren Betrag erheben, der
sich aus dem Vergleich der Vertragsstrafe für die Fertigstellungsfrist
einerseits und der Summe der Vertragsstrafen für alle Zwischenfertigstellungsfristen
andererseits ergibt (Kumulationsverbot).
13.7 Die Vertragsstrafe bei Überschreitung der Zwischenfristen beträgt
max. 5% der Netto-Zwischenabrechnungssumme für den betreffenden Bauabschnitt,
bei Überschreitung des Fertigstellungstermins max. 5% der Netto-Abrechnungssumme
für das Gesamtbauvorhaben.
13.8 Die Netto-Abrechnungssumme wird ermittelt unter Einbezug von Nachlässen
und allen vom AG anerkannten vertraglichen Ansprüchen des AN.
13.9 Der Anspruch des AG auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden
Schadens bleibt unberührt. In Abweichung von § 11 Nr. 4 VOB/B braucht
die Vertragsstrafe nicht bereits bei der Abnahme vorbehalten zu werden, sie
kann vielmehr noch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden, insbesondere
kann sie von der Schlusszahlung auch abgezogen werden. Vertragsstrafen für
Zwischentermine können von Abschlagszahlungen abgezogen werden.
13.10 Ergibt sich durch den Abzug der Vertragsstrafe bei der Schlusszahlung
eine Überzahlung zu Gunsten des AN, so kann der AG den überzahlten
Betrag herausverlangen.
13.11 Im Auftragschreiben, insbesondere in einem Bauzeitenplan festgelegte Einzelfristen
gelten als Vertragsfristen. Kommt der AN mit dem Beginn der Ausführung
und/oder der Fertigstellung in Verzug, so hat er an den AG eine Vertragsstrafe
in Höhe von 0,2% (in Worten: nullkommazwei Prozent) der Nettoabrechnungssumme
pro Arbeitstag, höchstens 5% (in Worten: fünf Prozent) der Nettoabrechnungssumme
zu zahlen. Der Anspruch des AG auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden
Schadens bleibt jedoch unberührt. Eine Kumulation der Vertragsstrafe aus
der Überschreitung mehrerer Vertragsfristen findet nicht statt, der Höchstbetrag
kann nur einmal berechnet werden. Im Falle einer Verschiebung der Ausführungsfristen
gilt die Vertragsstrafe auch ohne erneute Vereinbarung für den geänderten
Beginn- und/oder Fertigstellungstermin.
13.12 Der AG braucht sich die Vertragsstrafe (§ 11 Ziff. 4 VOB/B) nicht
schon bei der Abnahme vorzubehalten, vielmehr kann er sie noch bis zur Schlusszahlung
und als Kürzung der Schlusszahlung geltend machen. Ergibt sich durch den
Abzug der Vertragsstrafe bei der Schlusszahlung eine Überzahlung zu Gunsten
des AN, so kann der AG den überzahlten Betrag herausverlangen.
14. Kooperationsverpflichtungen
14.1 Etwaige Hinweise des AN nach den §§ 3 Nr. 3 und 4 Nr. 1 Abs.
4 VOB/B haben schriftlich zu erfolgen. Der AN ist auch bei Behinderungen, deren
Tatsache und Wirkungen für den AG offenkundig sind, zur schriftlichen Behinderungsanzeige
verpflichtet, es sei denn, die Behinderung ist unstreitig. Die Pflicht zur schriftlichen
Behinderungsanzeige gilt auch, wenn die Behinderung ganz oder teilweise vom
AN selbst verursacht wurde und der AN folglich keine Ansprüche hieraus
geltend machen will.
14.2 Ordnet der AG geänderte oder zusätzliche Leistungen an, ist der
AN verpflichtet, unverzüglich schriftlich etwaige Mehrkosten anzumelden
und ein prüffähiges Nachtragsangebot vorzulegen, aus dem sich die
voraussichtliche Höhe der Mehrkosten ergibt. Der AG ist verpflichtet, das
Angebot in angemessener Frist zu prüfen und dem AN mitzuteilen, ob und
in welcher Höhe er den Nachtrag anerkennt. Benötigt der AG zur Prüfung
weitere Informationen und Nachweise, hat er dies dem AN unverzüglich mitzuteilen,
der AN ist verpflichtet, die verlangten Informationen zu geben und Nachweise
zu erbringen.
14.3 Kommt es bei Nachträgen zu Meinungsverschiedenheiten, verpflichten
sich die Parteien, kooperativ und ernsthaft den Versuch zu unternehmen, diese
im Verhandlungswege auszuräumen. Kommt es trotz dieses ernsthaften Versuchs
nicht zu einer Klärung, ist der AN im Interesse einer störungsfreien
Abwicklung der Baustelle nicht berechtigt, die streitige Nachtragsleistung zu
verweigern. Die sonstigen Rechte des AN bleiben unberührt.
14.4 Ist zwischen den Vertragsparteien streitig, wer eine drohende oder bereits
eingetretene Überschreitung von Ausführungsfristen zu verantworten
hat, verpflichten sich die Parteien, unter Aufrechterhaltung der jeweiligen
Rechtsposition und der damit verbundenen Ansprüche, der tatsächlichen
Terminsituation durch eine Fortschreibung des Bauzeitenplanes Rechnung zu tragen
und hierdurch eine sichere Rechtsgrundlage für die weitere Vertragsabwicklung
herbeizuführen. Beiden Parteien bleibt unbenommen, unbeschadet der Bauzeitenplanfortschreibung
Ansprüche gegen den jeweiligen Vertragspartner geltend zu machen.
14.5 Technische Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit Mängeln werden
durch einen von der Industrie- und Handelskammer zu bestimmenden Sachverständigen
geklärt. Die Kosten des Sachverständigen trägt jede Vertragspartei
zur Hälfte.
14.6 Der AG ist verpflichtet, dem AN das Baugrundstück in ausführungsbereitem
Zustand zur Verfügung zu stellen. Während der Ausführung erforderliche
Entscheidungen hat der AG binnen 12 Werktagen nach Aufforderung durch den AN
zu treffen. Ohne Gefährdung der vereinbarten Ausführungsfristen kann
der AG Änderungs- und Ergänzungswünsche nur äußern,
wenn dies spätestens einen Monat vor Baubeginn geschieht.
14.7 In allen Fällen von Meinungsverschiedenheiten sind die Vertragsparteien
erst dann zu einer Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn trotz
ernsthaften Bemühens keine Einigung im Verhandlungswege erzielt wurde.
15. Aufmaß und Abrechnung
15.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist,
nach gegenseitig anerkanntem Aufmaß. Jedoch ist für die Ermittlung
des Endpreises allein nicht schon entscheidend, welche Vordersätze in der
jeweiligen Position des Leistungsverzeichnisses angenommen sind, vielmehr muss
nach Fertigstellung der Bauleistung festgestellt werden, was an jeweiligen Mengen
wirklich erbracht ist.
15.2 Einzureichen sind prüffähige Rechnungen in der vom AG geforderten
Art in Aufstellung und Anzahl, die sich an der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses
orientieren und seiner Systematik folgen und aus denen die ausgeführten
Leistungen klar ersichtlich sein müssen.
16. Schlusszahlung
16.1 Die Schlussrechnung ist unverzüglich nach Fertigstellung der vertraglichen
Leistung, spätestens aber innerhalb von 12 Werktagen nach diesem Zeitpunkt
einzureichen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der AG berechtigt,
auf Kosten des AN die Schlussrechnung selbst zu schreiben. Der Anspruch auf
die Schlusszahlung wird im Übrigen alsbald nach Prüfung und Feststellung
der vom AN vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens jedoch innerhalb
von 2 Monaten nach Zugang.
16.2 Eine Schlusszahlung ist als solche gekennzeichnet, wenn der AN vom AG ein
Rücklaufexemplar der Schlussrechnung erhält, aus dem der auszuzahlende
Betrag ersichtlich ist und wenn im Anschluss daran der im Rücklaufexemplar
genannte Betrag an den AN ausgezahlt wird. Der AG wird den AN über die
Schlusszahlung schriftlich unterrichten und auf die Ausschlusswirkung gem. §
16 Ziff. 3 Abs. 2 VOB/B hinweisen.
17. Mängelansprüche (Gewährleistung)
17.1 Der AN steht dafür ein, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme
frei von Sachmängeln ist, insbesondere keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit
beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte
Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrage vorausgesetzte Verwendung
eignet und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
17.2 Entspricht die Leistung dem nicht, so ist der AN verpflichtet, alle während
der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige
Leistungen zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn
es der AG vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.
17.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
abweichend von § 13 Nr. 4 VOB/B fünf Jahre. Für Abdichtungsarbeiten
des AN beträgt die Verjährungsfrist jedoch zehn Jahre.
17.4 Kommt der AN seiner Pflicht zur Beseitigung eines bereits während
der Ausführung aufgetretenen Mangels (§ 4 Nr. 7 VOB/B) nicht nach,
kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und
erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe.
Stattdessen und in Abweichung von der VOB/B kann der AG auch nach Ablauf dieser
Frist den Mangel durch einen Dritten beseitigen lassen und den AN mit den Kosten
dieser Mängelbeseitigung belasten. In diesem Fall ist der AG zur Kündigung
gem. § 8 Nr. 3 VOB/B nicht berechtigt.
17.5 Eine schriftliche Mängelrüge, die der AG nach der Abnahme erhebt,
hemmt die Verjährung. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall
beginnt der Lauf der Regelfrist des § 634a BGB nach Beseitigung des Mangels
von neuem. Die insoweit kürzere Fristenregelung des § 13 Ziff. 5 VOB/B
wird insoweit abbedungen.
17.6 Kommt der AN der schriftlichen Aufforderung zur Mängelbeseitigung
in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG die
Mängel auf Kosten des AN entweder selbst beseitigen oder durch Dritte beheben
lassen.
17.7 Der AN haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln auch für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
17.8 Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln
haftet er für alle Schäden.
17.9 Im Übrigen ist dem AG der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen,
zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient,
wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt und auf ein Verschulden des AN zurückzuführen
ist.
17.10 Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der AN nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der
Technik beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit
besteht, oder
c) soweit der AN den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht
gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche
Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen
bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte
decken können.
17.11 Auf Verlangen des AG kann eine Einschränkung oder Erweiterung der
Haftung in begründeten Sonderfällen schriftlich vereinbart werden.
Eine Haftungseinschränkung findet aber in keinem Falle statt, soweit Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen
sind oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln.
18. Abnahme
Die Bauleistung wird förmlich abgenommen, rechtliche Teilabnahmen sind
ausgeschlossen. Die Abnahme ist nur rechtsverbindlich, wenn ein schriftliches
Abnahmeprotokoll unter Verwendung des Formulars der SCHOTT AG verfasst wird,
in dem etwaige Mängel und die Fristen zu deren Behebung im einzelnen aufgeführt
sind.
19. Nachunternehmer
Die Einschaltung von Nachunternehmern bedarf in jedem Einzelfall der schriftlichen
Zustimmung des AG. Der AG ist berechtigt, den vom AN ausgewählten Nachunternehmer
abzulehnen, wenn er dafür einen wichtigen Grund geltend machen kann. Beabsichtigt
der AN die Einschaltung eines Nachunternehmers, hat er die schriftliche Zustimmung
unter Nachweis der vom Nachunternehmer zu fordernden Fachkunde und Zuverlässigkeit
spätestens 12 Werktage vor der beabsichtigten Vergabe der betroffenen Leistung
einzuholen. Die eigene Haftung des AN für die vertragsgemäße
Ausführung der Leistung bleibt von der Einschaltung seines Nachunternehmers
unberührt.
20. Berufsgenossenschaft, Krankenkasse und Finanzamt
Der AN hat vor Auftragserteilung auf Verlangen des AG während der Vertragsdauer
den Nachweis über seine Mitgliedschaft bei der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Krankenkasse zu erbringen. Über die Erfüllung seiner Beitragsverpflichtung
hat er ferner Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie die Nachweise über
Steuerzahlungen vorzulegen.
21. Gesetzliche Vorschriften
21.1 Der AN ist verpflichtet, bei der Ausführung seiner Leistung den jeweils
gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere
den Vorschriften der Bauaufsichtsbehörde, des Gewerbeaufsichtsamtes und
der Berufsgenossenschaft nachzukommen. Er haftet bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften
allein für alle sich daraus ergebenden Strafen, Unfälle und die damit
verbundenen Personenschäden.
21.2 Der AN hat eine angemessene Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherung
abzuschließen und ist auf Verlangen gehalten, dem AG das Bestehen des
Versicherungsschutzes schriftlich nachzuweisen. Vorbehaltlich vertraglicher
Regelungen im Einzelfall ist der AN verpflichtet, für einen Mindestdeckungsschutz
von € 5 Mio. zu sorgen. Ziffer 17.10 c) bleibt unberührt.
22. Übereignungserklärungen
22.1 Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn sie als solche gesondert schriftlich
vereinbart werden. Auch dann besteht eine Verpflichtung für den AG nur,
wenn der AN für ausreichende Besicherung sorgt. Grundsätzlich kann
der AG Vorauszahlungen so lange zurückhalten, bis der AN eine selbstschuldnerische
Vorauszahlungsbürgschaft nach Muster des AG erbringt.
22.2 Gewährt der AG eine Abschlagszahlung für Stoffe und Bauteile,
die der AN noch nicht eingebaut hat, oder leistet der AG eine Vorauszahlung
auf solche Stoffe und Bauteile, so ist der AN überdies verpflichtet, die
Stoffe und Bauteile dem AG zu übereignen.
23. Sonstiges
23.1 Alle Arbeiten sind im Rahmen der Gesamtplanung auszuführen. Eine Behinderung
anderer Unternehmer ist möglichst zu vermeiden. Etwaige unvermeidliche
gegenseitige Störungen müssen beiderseits in Kauf genommen werden.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der AG.
23.2 Für die Unterbringung der Arbeitskräfte sowie der Baustoffe auf
der Baustelle hat der AN selbst zu sorgen, sofern nichts anderes vereinbart
ist.
23.3 Baustrom, Bauwasser und sonstige Energien (Medien) werden dem AN vom AG
zur Verfügung gestellt und über eine Baunebenkostenpauschale vom Netto
- Abrechnungswert in der Schlussrechnung abgezogen, sofern nicht einzelvertraglich
etwas abweichendes vereinbart ist. Ebenso sind die Kosten für die Bauwesenversicherung
in der Baunebenkostenpauschale enthalten, sofern nicht einzelvertraglich etwas
abweichendes vereinbart ist.
23.4 Der AN ist für die Baureinigung verantwortlich und übernimmt
sie in eigener Regie. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, obwohl ihm der
AG eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so ist der AG berechtigt, die Baureinigung
auf Kosten des AN entweder durch eigenes Personal vorzunehmen oder durch Dritte
vornehmen zu lassen.
23.5 Das Einrichten der Baustelle, das Aufstellen von Unterkünften und
Baracken, das Einrichten von Materiallagern und die Benutzung von Räumen
innerhalb des Bauwerkes dürfen nur im Einvernehmen mit dem AG erfolgen.
23.6 Sind mehrere Unternehmen auf der Baustelle tätig und lässt sich
im Falle eines Schadens der Verursacher nicht ermitteln, so werden die Kosten
der Reparatur quotenmäßig nach den Auftragssummen auf die am Bauwerk
beteiligten Unternehmen umgelegt.
24. Vertraulichkeit
24.1 Der AN ist verpflichtet, Informationen oder Kenntnisse, die er im Zusammenhang
mit der Unterbreitung eines Angebotes bzw. mit der Erteilung eines Auftrags
durch den AG erhält, wie ein anvertrautes Betriebsgeheimnis vertraulich
zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, der AN weist dem
AG nach, dass ihm diese Informationen bereits bei Angebotsunterbreitung bekannt
waren oder ihm nachträglich von einem dazu berechtigten Dritten ohne die
Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurden oder dass sie allgemein
zugänglich waren bzw. es nachträglich wurden, ohne dass der AN dies
zu vertreten hätte und ohne dass er dafür verantwortlich ist.
24.2 Die Herstellung für Dritte und die Zurschaustellung von speziell für
den AG insbesondere nach AG-zeichnungen oder AG-fertigungsspezifikationen gefertigten
Erzeugnisse, die in Auftrag gegebene Lieferungen und Leistungen betreffende
Veröffentlichung sowie die Bezugnahme auf einen Auftrag durch den AG gegenüber
Dritten bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung
seitens des AG.
25. Sonstige Bestimmungen
25.1 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrage wurden nicht getroffen.
Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. Auch eine Vereinbarung
über die Abweichung von der Schriftform selbst bedarf ihrerseits der Schriftform.
25.2 Erfüllungsort für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen
ist der Ort des Bauvorhabens. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Der AG hat
aber auch das Recht, an seinem Sitz Klage gegen den AN zu erheben. Auf das Vertragsverhältnis
ist ausschließlich das materielle deutsche Recht anzuwenden.
25.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertragswerkes unwirksam oder nichtig
sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen
nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen gilt,
was dem Willen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung des gewollten
Zwecks und der gesetzlichen Vorschriften am nächsten kommt.