Maßgebend für alle Lieferungen und Leistungen der SCHOTT Technical Glass Solutions GmbH („Verkäufer“) bezüglich Spezialglas für Brandschutzverglasungen sind die folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Etwaigen anderslautenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Verkäufer diese ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die Annahme der gelieferten Ware gilt als Anerkennung der Bedingungen des Verkäufers.
Beachten Sie bitte, daß der unter 1.1 aufgeführte Maut- und Energiekostenzuschlag variabel ist und von der Energie- und Rohölpreisentwicklung abhängt. Er beträgt gegenwärtig 0,20 €/kg bei einem Glasgewicht von 2,5 kg/m² pro mm Glasdicke. Die Anpassung des Zuschlages erfolgt vierteljährlich automatisch in Anlehnung an die Preisentwicklung bei Energie und Rohöl. Der jeweils aktuelle Wert ist auf dieser Internetseite hinterlegt und ist jeweils Grundlage der Lieferungen.
1.
Preise/ Zahlungsbedingungen, Angebote, Vorhaltung von Waren
1.1 Der Verkäufer berechnet die am Tage der Lieferung gültigen Preise, und zwar in EURO (EUR), wenn nicht anders angegeben, zuzüglich des jeweils gültigen Mehrwertsteuerzuschlags sowie Maut- und Energiekostenzuschlags. Die Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart, für Lieferungen innerhalb Deutschlands frei Haus innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland unabgeladen, einschließlich Verpackung. Die Preise für Lieferungen in Länder außerhalb Deutschlands ergeben sich jeweils aus den Angeboten und Auftragsbestätigungen des Verkäufers. Isolierglas für Brandschutzverglasungen ist transportversichert, andere Warenpositionen sind unversichert. Die Entladung der Lieferung am Bestimmungsort obliegt, falls nicht anders vereinbart, dem Käufer. Kosten für Eil-, Express- oder sperrige Sendungen, die Anlieferung der Ware mittels LkW mit Entladehilfe sowie das Abladen mittels Kran oder Stapler gehen zu Lasten des Käufers. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk bzw. Lager des Verkäufers verlässt. Eine Selbstabholung innerhalb der Geschäftszeiten des Verkäufers ist nach Vereinbarung möglich. Eine Frachtvergütung dafür erfolgt nicht.
1.2 Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Empfang und ohne Abzug fällig. Skontovergütung und verlängerte Zahlungsfristen bedürfen gesonderter Vereinbarung.
1.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen treten alle gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Der Verkäufer behält sich insbesondere die Berechnung von Zinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes der Hausbank des Verkäufers vor, soweit diese die Höhe des gesetzlich vorgesehenen Zinssatzes von 8% über dem Basiszinssatz überschreiten. Außerdem wird der Gesamtsaldo unabhängig von irgendwelchen Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig.
1.4 Bei Sonderanfertigungen behält sich der Verkäufer vor, einen angemessenen Preisaufschlag zu erheben.
1.5 Angebote sind stets freibleibend. Auftragsbestätigungen gelten als verbindlich, sofern diesen nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen wird. Alle Änderungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist beim Verkäufer eingehen, können gemäß Einzelvereinbarung gegen Berechnung der dem Verkäufer bereits entstandenen Aufwendungen berücksichtigt werden.
1.6 Die Vorhaltung der Ware auf Abruf durch den Verkäufer ist möglich, bedarf jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Der Verkäufer behält sich vor, sowohl die Gesamtmenge der abzunehmenden Ware nach einem Zeitraum von 28 Kalendertagen nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin als auch die infolge der Vorhaltung der Ware entstehenden Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen.
2. Liefertermine, Höhere Gewalt
2.1 Der Verkäufer bemüht sich, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch wegen der Gefahren und Eigenarten der Glasverarbeitung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich.
2.2 Die vertraglichen Pflichten des Verkäufers stehen unter dem Vorbehalt der eigenen richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch die Lieferanten.
3. Annahmeverweigerung Die aus einer eventuellen Anahmeverweigerung resultierenden Kosten und Schäden, insbesondere Transportkosten, Transportrisiken, Kosten zur Erstellung eines Gutachtens, Reisekosten u.a. gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des Käufers.
4. Erfüllungsort und Gefahrübergang
4.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes. Erfüllungsort für die Zahlung ist Jena.
4.2 Bei Versand geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem von ihm gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
5. Verpackungsmaterial
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, nimmt der Verkäufer Verpackungsmaterial nur insoweit zurück, als er dazu gemäß der Verpackungsverordnung verpflichtet ist.
6. Sachmängelgewährleistung und Mängelrüge, Pflichten des Käufers
6.1 Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Ware in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Ware und vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich mitzuteilen. Nach Erkennung eines Mangels an den gelieferten Scheiben ist jede weitere Be- oder Verarbeitung, der Einbau oder die sonstige Benutzung der gelieferten Scheiben einzustellen, andernfalls ist jegliche Haftung des Verkäufers für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, ausgeschlossen.
6.2 Bei Reklamationen ist dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit der Begutachtung der reklamierten Produkte einzuräumen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware oder Ergreifen sonstiger Maßnahmen ist die Zustimmung des Verkäufers einzuholen.
6.3 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der gelieferten Ware beim Käufer. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Sofern der Käufer eine Garantie für einen Zeitraum von 5 Jahren - gerechnet vom Tag der Lieferung an den Käufer - wünscht, dass die Durchsichtigkeit der gelieferten Isolierglaseinheit für Brandschutzverglasungen, bezogen auf die dem Scheibenzwischenraum zugewandte Innenoberfläche, bei gebrauchsmässiger Nutzung nicht durch Bildung von Kondensat oder Staubablagerungen im Scheibenzwischenraum beeinträchtigt wird, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer. Die Bearbeitung und mögliche Anerkennung von Gewährleistungs- und Reklamationsansprüchen setzt einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Produkte im Hochbau und die Einhaltung der entsprechenden Einbau- und Reinigungsvorschriften voraus.
6.4 Sollte trotz aller beim Verkäufer aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Verkäufer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Verkäufer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
6.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Käufer nicht verlangen.
6.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6.7 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Verkäufer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.8 Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner Ziffer 6.8 entsprechend.
6.9 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
6.10 Für sonstige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gelten im übrigen die Bestimmungen der Ziffer 8.
6.11 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Käufers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, übernimmt der Verkäufer keine Garantie im Sinne des § 443 Abs. 1 und 2 BGB (Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie). Die Bezugnahme auf eine Spezifikation oder sonstige Beschaffenheitsbeschreibungen und DIN-Normen ist keine Garantie im Sinne des § 443 Abs. 1 und 2 BGB.
6.12 Brandschutzverglasungen dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die Erfahrung auf diesem Gebiet haben und entsprechend geschultes Personal einsetzen. Der Käufer hat deshalb sicherzustellen, dass die vom Verkäufer gelieferte Ware ausschließlich gemäß den gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere einer verbindlichen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Zustimmung im Einzelfall verwendet werden. Veränderungen an gelieferten Scheiben durch Nachschneiden, Sägen, Bohren, Schleifen oder andere mechanische oder chemische Bearbeitung u.a. Manipulationen und Veränderungen an den vom Verkäufer gelieferten Scheiben beeinträchtigen die Brandschutzeigenschaft der Scheiben und sind daher nicht zulässig und entbinden den Verkäufer von jeglichen Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen. In allen Zweifelsfällen bezüglich technischer Daten, dem Einsatz der vom Verkäufer gelieferten Ware in Brandschutzverglasungen, den produktionstechnischen Machbarkeiten von Produkten, Zusatzfunktionen sowie Abmessungen ist der Käufer verpflichtet, mit dem Verkäufer Rücksprache zu nehmen.
7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel
7.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer innerhalb der in vorstehend Ziffer 6.3 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Verkäufer wird nach eigener Wahl auf eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Käufer nicht verlangen.
b) Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen der Ziffer 8.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Verkäufers bestehen nur, soweit der Käufer den Verkäufer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
7.2 Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
7.3 Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine vom Verkäufer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht vom Verkäufer gelieferten Waren eingesetzt wird.
7.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 7.1 a) geregelten Ansprüche des Käufers im übrigen die Bestimmungen der Ziffern 6.5 und 6.10 entsprechend.
7.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 6 entsprechend.
7.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelte Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und die Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
7.7 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Käufers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.
Schadensersatzansprüche
8.1 Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haftet der Verkäufer auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet) bei leicht fahrlässiger Verletzung. Jedoch ist die Haftung – außer im Falle von Vorsatz – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Geltendmachung vergeblicher Aufwendungen durch den Käufer ist unzulässig.
8.2 Für Verzögerungsschäden haftet der Verkäufer bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
8.3 Außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Bestimmung der Ziffer 8.2 bleibt unberührt.
8.4 Die in den Bestimmungen der Ziffern 8.1 bis 8.3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware im Sinne des § 444, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Verbindlichkeit von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen und Gewichten
Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Der Käufer hat dafür einzustehen, daß von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen; er hat den Verkäufer bei Regressansprüchen schadlos zu halten.
10. Unterlagen Übergebene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden oder anders als für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind nicht solche Unternehmen, an denen der Käufer oder der Verkäufer bzw. die jeweiligen Muttergesellschaften mit einem Anteil von mehr als 50% direkt oder indirekt beteiligt sind.
11.
Eigentumsvorbehalt
11.1 Die Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:Soweit die Ware vom Käufer weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gilt der Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Verarbeiter ist nur Verwahrer. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.
11.2 Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gelten mit Abschluß des Kaufvertrages mit dem Verkäufer als an den Verkäufer abgetreten und zwar auch insoweit, als die Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Falle dienen die abgetretenen Forderungen zur Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, als ihm vom Verkäufer keine Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an den Verkäufer abzuführen, soweit Forderungen des Verkäufers fällig sind.
11.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Käufer hat dem Verkäufer etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt belieferte Ware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen nach seiner Wahl freizugeben, soweit sie die zu sichernden Forderungen des Verkäufers um mehr als 20 % übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.
11.4 Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt des Verkäufers; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich erklärt.
11.5 Falls bei Verkäufen ins Ausland der in dieser Ziffer 11 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller Forderungen des Verkäufers aus dem durch den Verkauf der Ware entstandenen Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so ist der Verkäufer befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die der Verkäufer zum Schutz seines Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen wollen.
12.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1 Auf alle durch den Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse findet das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich seiner Verweisungsregeln des Internationalen Privatrechts und der Regeln des UN-Kaufrechts über Verträge über den internationalen Warenkauf („UN-CISG“) Anwendung.
12.2 Gerichtsstand für beide Teile, auch in Wechselsachen, ist Jena. Tritt der Verkäufer als Kläger auf, ist er berechtigt, auch am Sitz des Käufers Klage zu erheben.
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