Juni 2008
Die folgenden Bedingungen sind maßgebend für Bestellungen sowie
sonstige Verträge über Lieferungen und Leistungen zur Beschaffung
von Maschinen und Anlagen, für Werkverträge, Montagearbeiten sowie
sonstige erfolgsbezogene Dienstleistungen, die von der SCHOTT AG oder einer
ihrer deutschen Beteiligungsgesellschaften (nachfolgend "SCHOTT" genannt)
abgegeben oder abgeschlossen werden und in deren Rahmen der Auftragnehmer Aufträge
erledigen wird, die je nach Notwendigkeit bei Auftragnehmer oder bei SCHOTT
durchgeführt werden.
Diese Bedingungen haben keine Gültigkeit für die Gestellung von Arbeitskräften
oder sonstigen Arbeitsverhältnissen.
1. Allgemeines
1.1 Soweit schriftlich und individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart
ist, liegen den Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und SCHOTT für
die vorliegend beschriebenen Geschäfte ausschließlich nachstehende
Bedingungen zugrunde. Entgegenstehende Bedingungen oder von diesen SCHOTT-Rahmenbedingungen
abweichende Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn SCHOTT
im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht, insbesondere wenn in Auftrag
gegebene Waren oder Leistungen widerspruchslos angenommen werden, es sei denn,
SCHOTT hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
1.2 Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit,
wenn SCHOTT sich schriftlich damit einverstanden erklärt.
2. Angebot
2.1. Der Auftragnehmer, der für SCHOTT Aufträge erledigt, hat sich
im Angebot genau an die Anfrage von SCHOTT zu halten und im Falle von Abweichungen
ausdrücklich darauf hinzuweisen.
2.2 Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtungen
für SCHOTT. Kostenvoranschläge werden nur nach besonderer Vereinbarung
vergütet.
3. Bestellung
3.1 Der Auftrag über auszuführende Leistungen wird dem Auftragnehmer
durch Bestellung von SCHOTT erteilt, in der die getroffenen Abmachungen bspw.
über Preis, Festpreis, bzw. Stundenlohn, Zuschläge usw. und etwaige
von diesen Bedingungen abweichende Regelungen festgelegt sind. Diese Bestellungen
und Bestelländerungen erfolgen ausnahmslos schriftlich. Der Inhalt mündlicher
und fernmündlicher Besprechungen ist im Zweifel nur dann verbindlich, wenn
er schriftlich bestätigt wurde.
3.2 Jede Bestellung und Bestelländerung ist vom Auftragnehmer schriftlich
zu bestätigen und im gesamten Schriftverkehr getrennt zu behandeln. SCHOTT
ist berechtigt, seine Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn der Auftragnehmer
diese nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt unverändert bestätigt
hat.
3.3 In allen Schriftstücken sind u.a. anzugeben:
a) Einkaufsabteilung von SCHOTT
b) komplette Bestellnummer
c) Bestelldatum
d) Zeichen und Name des SCHOTT-Bestellers
3.4 Im einzelnen gelten für die durch Bestellungen in Auftrag gegebene
Leistungen nachstehende Rangfolge:
a) Bestellschreiben
b) Leistungsbeschreibung (einschließlich technischer Spezifikation)
c) die vorliegenden Rahmenbedingungen
d) die Sicherheitsbedingungen von SCHOTT
e) Angebotsschreiben des Auftragnehmers
4. Sonstige Pflichten des Auftragnehmers
4.1 Bei der Auftragsabwicklung sind die im Bestellschreiben angeführten
Vorgaben zur Qualitätssicherung einzuhalten.
4.2 Der Auftragnehmer liefert die erforderliche vollständige Dokumentation,
insbesondere für Genehmigung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung
und Reparatur.
4.3 Beschreibungen der Lieferungen und Leistungen, Anweisungen, Maßpläne,
Freigabe von Unterlagen und sonstige Angaben von SCHOTT berühren die Verpflichtung
des Auftragnehmers nicht, die gesamte Lieferung und Leistung ordnungsgemäß,
dem aktuellen Stand der Technik entsprechend, und spezifikationsgemäß
zu erbringen. Der Auftragnehmer führt die Leistungen in eigener Regie und
Verantwortung für ihre sachgemäße und sorgfältige Erledigung
unter Einsatz von Fachkräften aus.
4.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Abfälle in erster Linie zu vermeiden
und anfallende Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Auftragnehmer
sichert zu, hinsichtlich der Entsorgung der anfallenden Abfälle fach- und
sachkundig zu sein, sowie die Erfüllung der übertragenen Entsorgungsverpflichtung
gemäß den einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.
4.5 Der Auftragnehmer führt etwaige Arbeiten zum Verpacken und Verladen
auf dem Gelände von SCHOTT eigenverantwortlich durch. Der Auftragnehmer
übernimmt dabei ggf. auch die Pflichten des Verpackers und Verladers nach
GGVS/GGVE.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Verpackungen aus umweltverträglichen
und die stoffliche Verwertung nicht belastende Materialien zu verwenden. Sämtliche
Verpackungsmaterialien sind vom Auftragnehmer ohne Aufforderung unverzüglich
und kostenlos zurückzunehmen, wenn nicht SCHOTT ausdrücklich deren
Übergabe verlangt. Im übrigen gilt die Verpackungsverordnung.
4.6 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SCHOTT darf der Auftragnehmer
die Erfüllung der nach der Bestellung zu erbringenden Leistungen weder
ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.
5. Lieferzeit
5.1 Vereinbarte Fristen für Lieferungen und Leistungen sind verbindlich.
Die Lieferzeit läuft vom Bestelltage ab. Sobald der Auftragnehmer annehmen
kann, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht
oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies SCHOTT unverzüglich
und unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung
schriftlich anzugeben. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so
kann er sich auf das Hindernis SCHOTT gegenüber nicht berufen.
5.2 Im Falle des Lieferverzuges ist SCHOTT berechtigt, eine Vertragsstrafe
in Höhe von 0,2 % der Nettoauftragssumme für jeden Werktag der schuldhaften
Fristüberschreitung zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 % der
Nettoauftragssumme.
SCHOTT ist berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend
zu machen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten, insbesondere
die Geltendmachung weitergehender Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
5.3 SCHOTT muss sich die verwirkte Vertragsstrafe nicht schon bei Entgegennahme
der Lieferung vorbehalten, vielmehr genügt es, wenn SCHOTT sie spätestens
bei der Zahlung der Schlussrechnung geltend macht.
5.4 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von SCHOTT
zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist, so ist SCHOTT nach deren
Ablauf berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme einen Dritten mit der Vertragserfüllung
zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat SCHOTT das Recht, Schadensersatz statt
der Leistung zu verlangen. Das Recht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung
und die Verpflichtung von SCHOTT, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen,
sobald SCHOTT nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder
statt der Leistung Schadensersatz begehrt.
6. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung
6.1 Der Auftragnehmer gewährleistet die fach- und sachgerechte sowie qualitativ
einwandfreie Erstellung aller vertraglichen Leistungen und entsprechend den
getroffenen Vereinbarungen sowie, dass der Liefer- und Leistungsgegenstand keine
seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigende Mängel aufweist,
die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach
dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, den allgemein anerkannten Regeln
der Technik, den neuesten Vorschriften der Behörden, dem Gerätesicherheitsgesetz,
den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz-
und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.
6.2 Entspricht der Liefer- oder Leistungsgegenstand dem nicht, kann SCHOTT
nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder die Leistung einer mangelfreien
Sache verlangen, von dem Vertrage zurücktreten oder die vereinbarten Preise
entsprechend mindern und Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
verlangen. Im Falle der Nachbesserung verpflichtet sich der Auftragnehmer ausdrücklich,
fehlerhafte, unsachgemäße Lieferungen und Leistungen, die bereits
dem Auftraggeber übergeben sind, unverzüglich am Auftragsort nachzubessern
und die aus den berechtigten Beanstandungen entstehenden Leistungen kostenlos
und schnellstens durchzuführen und erneut zur Abnahme vorzulegen.
6.3 Hat der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit
des Liefergegenstandes übernommen, so kann SCHOTT daneben auch die Ansprüche
aus der Garantie geltend machen.
6.4 SCHOTT wird dem Auftragnehmer Mängel des Liefergegenstandes unverzüglich
anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten ihres ordnungsgemäßen
Geschäftsablaufes festgestellt werden. Für Dienstleistungen wie Montage,
Wartung etc. gelten sinngemäß vorstehende Bestimmungen.
6.5 Mängelansprüche verjähren - gleich aus welchem Rechtsgrund
- nach den gesetzlichen Fristen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wird. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen
ist ausgeschlossen.
6.6 Die Gewährleistung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf die
von seinen Unterlieferanten zugelieferten Teile.
6.7 Bei Mängelrüge verlängert sich die Gewährleistungsfrist
um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne.
6.8 Die auf Grund der Gewährleistung beanstandeten Teile bleiben bis zum
Ersatz zur Verfügung von SCHOTT und werden erst durch Ersatz Eigentum des
Auftragnehmers.
6.9 In dringenden Fällen - insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit
oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden - oder bei Säumnis
oder Erfolglosigkeit des Auftragnehmers mit der Mängelbeseitigung kann
SCHOTT nach Unterrichtung bzw. Fristsetzung an den Auftragnehmer unmittelbar
die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers in eigener Regie beseitigen bzw.
beseitigen lassen oder aber auf die anderen Gewährleistungsrechte nach
Ziffer 6.1 - 6.4 zurückgreifen.
Ferner gilt dies auch dann, wenn der Auftragnehmer schuldhaft verspätet
liefert oder leistet und SCHOTT infolgedessen Mängel sofort beseitigen
muss, um einen eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
6.10 Durch die Abnahme der Lieferungen und Leistungen durch SCHOTT wird die
Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers nicht berührt.
6.11 Der Auftragnehmer stellt SCHOTT von Ansprüchen aus Produzentenhaftung
sowie auf Grund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit der Auftragnehmer oder
dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht
hat.
6.12 In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen
zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von SCHOTT durchgeführten
Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchgeführten
Rückrufmaßnahmen wird SCHOTT den Auftragnehmer - soweit möglich
und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
6.13 Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7. Prüfungen
7.1 Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt
der Auftragnehmer die sachlichen und seine personellen Prüfkosten.
SCHOTT trägt seine personellen Prüfkosten. Der Auftragnehmer hat
SCHOTT die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vorher verbindlich anzuzeigen
und mit ihm einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der
Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten
von SCHOTT zu Lasten des Auftragnehmers.
Sind in Folge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen
erforderlich, so trägt der Auftragnehmer hierfür alle sachlichen und
personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt
der Auftragnehmer die sachlichen und personellen Kosten.
7.2 Der Auftragnehmer hat im übrigen SCHOTT bei der Durchführung
etwaig notwendiger Genehmigungsverfahren und Prüfungen (insbesondere Werksprüfungen
und Prüfungen auf der Baustelle) zu unterstützen, zu beraten und erforderliche
Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen. Mit den Arbeiten darf erst nach Einweisung
durch SCHOTT begonnen werden.
8. Versicherungen
8.1 Die Transportversicherung wird im Einvernehmen mit SCHOTT abgeschlossen.
8.2 Der Auftragnehmer hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal
oder seinem Beauftragten durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder
Sachen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung
abzuschließen. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist
SCHOTT auf Verlangen nachzuweisen.
8.3 Der Abschluss einer speziellen Montageversicherung neben der Haftpflichtversicherung
gem. Ziffer 8.2 bedarf im Einzelfall einer Festlegung zwischen SCHOTT und Auftragnehmer.
8.4 SCHOTT leihweise überlassene Maschinen, Apparate etc. werden von dieser
gegen die üblichen Risiken versichert. Eine darüber hinausgehende
Haftung von SCHOTT für Untergang bzw. Beschädigung der überlassenen
Maschinen, Apparate etc. scheidet - außer in Fällen vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Handeln- aus.
9. Versandvorschriften und Abwicklung
9.1 Der Auftragnehmer hat SCHOTT auf Anforderung jederzeit über den Terminplan
und den Stand der Abwicklung zu informieren.
9.2 Lieferscheine sind mit Bestellnummer, Kurzzeichen, Datum, Abteilung/Bearbeiter
und Positionsnummern von SCHOTT zu versehen und der Sendung beizugeben; gelieferte
Waren sind eindeutig so zu markieren, dass sie zugeordnet werden können.
Teillieferungen - soweit zulässig - sind als solche zu kennzeichnen. Ferner
sind Packzettel beizufügen.
9.3 Der Auftragnehmer hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes
eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung unter
Einhaltung der unter 9.2 genannten Vorgaben abzusenden.
9.4 Der Auftragnehmer hat die für SCHOTT günstigsten und geeignetsten
Transportmöglichkeiten zu wählen.
9.5 Grundsätzlich hat der Auftragnehmer gefährliche Erzeugnisse gemäß
den national bzw. international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen
und zu versenden. Die Begleitpapiere müssen neben der Gefahrenklasse auch
die weiteren von den jeweiligen Beförderungsvorschriften festgelegten Angaben
enthalten. Die gelieferte Ware muss die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen
der EU erfüllen, falls in der Bestellung nicht ausdrücklich Gegenteiliges
ausgesagt wird.
9.6 Der Auftragnehmer haftet für Schäden und übernimmt die Kosten,
die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen. Er ist auch verantwortlich
für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten.
9.7 Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen
werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. SCHOTT
ist berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen. Werk- und
Rüstzeuge sollen nicht mit Liefergegenständen zusammen verladen werden.
10. Preise
10.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, beinhalten die genannten
Preise ein ausreichendes und abschließendes Entgelt für sämtliche
Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere auch die Kosten
von Prüfungen und Abnahmen, von Verpackung und Transport, Zoll- und Grenzabfertigungsgebühren,
abgeladen frei Verwendungsstelle entsprechend den Regelungen der Incoterms 2000
(Klausel DDU).
10.2 Bei Abrechnung nach Arbeits- und Geräteeinsatz erfolgt die Vergütung
nach Aufwand und Nachweis zu den vereinbarten Verrechnungssätzen. Dabei
sind die geleisteten Zeiten sowie verbrauchtes Material - soweit vorhanden -
auf Formularen zu erfassen. Die Formulare sind täglich vom Auftragnehmer
SCHOTT zur Unterzeichnung vorzulegen. Die Nachweise gelten als Abrechnungsgrundlage,
vorbehaltlich der endgültigen Anerkennung bei der Rechnungsprüfung.
Im Leistungsnachweis ist der jeweilige Name der Arbeitnehmer aufzunehmen. Im
Bereich einer Zeiterfassungsanlage werden nur die hiervon erfassten Zeiten vergütet.
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass sein Personal der Erfassung
zustimmt.
10.3 Sollte der Auftragnehmer in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung
seine Preise ermäßigen und die Konditionen verbessern, so gelten
die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen des Auftragnehmers.
11. Rechnung und Zahlung
11.1 Rechnungen müssen in Ausdrucksweise, Reihenfolge des Textes und der
Preise der Bestellung entsprechen.
11.2 Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.
11.3 Zahlungsfristen laufen von dem festgelegten Zeitpunkt an, frühestens
vom Waren- und Rechnungseingang. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart,
leistet SCHOTT Zahlungen spätestens 30 Tage nach vollständigem Waren-
und Rechnungseingang bzw. nach vollständig erbrachten Leistungen, z.B.
einschließlich Dokumentation.
11.4 Eine Abtretung von Forderungen wird gegenüber dem jeweiligen Schuldner
erst mit Vorlage eines schriftlichen Abtretungsvertrages oder einer schriftlichen
Abtretungsanzeige durch den Abtretenden wirksam.
11.5 Die Zahlung von SCHOTT erfolgt unter Vorbehalt sämtlicher Rechte
und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf
die Gewährleistung des Auftragnehmers und auf das Rügerecht von SCHOTT
keinen Einfluss.
12. Unterlagen
12.1 Alle Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und
sonstige Unterlagen, die dem Auftragnehmer für die Herstellung des Liefergegenstandes
von SCHOTT überlassen werden, ebenso die vom Auftragnehmer nach besonderen
Angaben von SCHOTT angefertigten Unterlagen werden bzw. bleiben Eigentum von
SCHOTT und dürfen vom Auftragnehmer nicht für andere Zwecke verwendet,
vervielfältigt oder Dritten offenbart und/oder zugänglich gemacht
werden. Auf Verlangen sind sie SCHOTT samt allen Abschriften und Vervielfältigungen
unverzüglich herauszugeben; insoweit ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechtes SCHOTT gegenüber nicht befugt. SCHOTT
behält sich sämtliche Rechte einschließlich Urheberrechte und
sonstige gewerblichen Schutzrechte an allen dem Auftragnehmer übergebenen
Unterlagen vor. Der Auftragnehmer überträgt sämtliche Rechte
einschließlich Urheberrechte und sonstige gewerblichen Schutzrechte an
bzw. in Unterlagen, die er im Auftrag von SCHOTT anfertigt, auf SCHOTT. In den
Vergütungen gemäß § 10 ist ein ausreichendes und abschließendes
Entgelt für die Anfertigung sämtlicher Unterlagen und für die
Übertragung der vorgenannten Rechte bereits enthalten.
12.2 Der Auftragnehmer hat die Anfrage und Bestellung und die darauf bezüglichen
Arbeiten als anvertrautes Betriebsgeheimnis zu betrachten und demgemäß
vertraulich zu behandeln. Sämtliche mündlichen und schriftlichen Informationen,
die SCHOTT dem Auftragnehmer im Wege der Auftragsverhandlung, Vergabe und Auftragsdurchführung
übermittelt, werden vom Auftragnehmer geheimgehalten und nur, soweit erforderlich,
für die Durchführung des Auftrages verwendet. Dies betrifft nur Informationen,
die nicht oder nicht in dieser Form zum freien Stand der Technik gehören.
Er haftet für alle Schäden, die SCHOTT aus der Verletzung einer dieser
Verpflichtungen durch den Auftragnehmer erwachsen. Der Auftragnehmer hat SCHOTT
die notwendigen Unterlagen, die für eine Durchsprache des Liefergegenstandes
erforderlich sind, vorzulegen. Eine solche Durchsprache oder andere Beteiligung
von SCHOTT liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers
und entbindet diesen nicht von etwaigen Gewährleistungs- und sonstigen
Verpflichtungen.
12.3 Unterlagen aller Art, die SCHOTT für die Verwendung, Aufstellung,
Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung
und Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigt, sind vom Auftragnehmer
rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen.
12.4 Die von SCHOTT angeführten Normen und Richtlinien gelten jeweils
in der neuesten Fassung. Werknormen und Richtlinien von SCHOTT sind vom Auftragnehmer
rechtzeitig anzufordern, sofern sie nicht bereits zur Verfügung gestellt
wurden.
Bemerkt der Auftragnehmer, dass die Normen und Richtlinien von SCHOTT von den
gesetzlichen Vorgaben abweichen oder diesen widersprechen, so wird er SCHOTT
unverzüglich und unentgeltlich auf die Abweichungen bzw. den Widerspruch
hinweisen.
13. Gegenstände
Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die zur Durchführung der Bestellung
vom Auftragnehmer hergestellt worden sind, gehen durch deren Bezahlung in das
Eigentum von SCHOTT über, auch wenn sie im Besitz des Auftragnehmers verbleiben.
Auf Anforderung sind diese Gegenstände SCHOTT auszuhändigen.
14. Beistellung von Material
14.1 Seitens SCHOTT beigestelltes Material bleibt Eigentum von SCHOTT und ist
vom Auftragnehmer unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
getrennt von sonstigen Sachen des Auftragnehmers zu verwahren und als SCHOTT-Eigentum
zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung des von SCHOTT erteilten
Auftrages verwendet werden.
14.2 Verarbeitet der Auftragnehmer das seitens SCHOTT beigestellte Material
oder bildet er es um, so erfolgt diese Tätigkeit ausschließlich für
SCHOTT. SCHOTT wird unmittelbar Eigentümer der hierdurch entstehenden neuen
Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus,
so erwirbt SCHOTT das Miteigentum an den neuen Sachen entsprechend dem Anteil,
der dem seitens SCHOTT beigestellten Materialwert entspricht.
15. Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzung etc.
15.1 Werden in einem Werk von SCHOTT Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen
etc. durchgeführt, so gelten hierfür die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften
für Fremdfirmen, die bei SCHOTT Aufträge abwickeln. Diese werden vor
Beginn der Arbeiten ausgehändigt, ggf. sind sie bei der Abteilung Werkschutz
anzufordern.
15.2 Der Auftragnehmer darf Betriebseinrichtungen von SCHOTT ohne vorherige
Erlaubnis weder verändern, noch entfernen oder betätigen.
15.3 Das Risiko für das in das Werk von SCHOTT eingebrachte Eigentum des
Auftragnehmers oder seiner Belegschaft wird von SCHOTT nicht getragen.
16. Schutzrechte Dritter
Durch die Lieferung und ihre Verwertung sowie durch die Leistungen des Auftragnehmers
dürfen keine Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
bzw. des betreffenden Landes, in dem der Schwerpunkt der Leistungserbringung
erfolgt, verletzt werden. Sollten gegen SCHOTT wegen der Verletzung von Schutzrechten
auf Grund der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers Schadensersatzansprüche
oder sonstige Forderungen geltend gemacht werden, so stellt der Auftragnehmer,
im Falle einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter, SCHOTT von
allen geltend gemachten Ansprüchen Dritter einschließlich gerichtlicher
und außergerichtlichen Kosten frei. Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
auf eigene Kosten und Gefahr mit den jeweiligen Schutzrechtsinhabern Regelungen
zu treffen, die Schutzrechtsverletzungen vermeiden. Etwaige Lizenzgebühren
trägt der Auftragnehmer. Soweit der Auftragnehmer SCHOTT auf Grund gesetzlicher
Vorschriften oder aus sonstigen Gründen nicht freistellen kann, erstattet
der Auftragnehmer SCHOTT sämtliche SCHOTT in diesem Zusammenhang entstehenden
Kosten, sofern er diese Ansprüche zu vertreten hat.
17. Nutzungsrecht
Falls im Zusammenhang mit dem Auftrag SCHOTT ein Nutzungsinteresse an Gegenständen
oder Altschutzrechten bzw. Schutzrechten des Auftragnehmers hat, die nicht ganz
oder teilweise auf SCHOTT übertragen werden konnten, räumt der Auftragnehmer
SCHOTT hieran sachlich, zeitlich und territorial unbeschränkte nicht-ausschließliche
Nutzungsrechte ein und SCHOTT ist im übrigen befugt, nach ihrem Ermessen
Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Eine gesonderte Vergütung
ist für die Einräumung der Nutzungsrechte nicht zu entrichten, diese
ist in dem vereinbarten Preis ausreichend und abschließend berücksichtigt.
18. Vertraulichkeit
18.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen oder Kenntnisse, die
er im Zusammenhang mit der Unterbreitung eines Angebotes bzw. mit der Erteilung
eines Auftrages durch SCHOTT erhält, wie ein anvertrautes Betriebsgeheimnis
vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, der
Auftragnehmer weist SCHOTT nach, dass ihm diese Informationen bereits bei der
Angebotsunterbreitung bekannt waren oder ihm nachträglich von einem dazu
berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht
wurden oder dass sie allgemein zugänglich waren bzw. es nachträglich
wurden, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hätte und ohne dass
er dafür verantwortlich ist.
18.2 Die Herstellung für Dritte und die Schaustellung von speziell für
SCHOTT, insbesondere nach SCHOTT-Zeichnungen oder -Fertigungsspezifikationen
gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen über den Gegenstand der
von SCHOTT in Auftrag gegebene Lieferungen und Leistungen sowie die Bezugnahme
auf einen Auftrag von SCHOTT gegenüber Dritten, insbesondere in Werbe-
und Informationsmaterialien des Auftragnehmers, bedürfen der ausdrücklichen
vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens SCHOTT.
18.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Auftrages.
Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene
Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
19. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig bzw. undurchführbar
sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam.
Die Parteien sind in diesem Falle verpflichtet, etwa ungültige oder undurchführbare
Bestimmungen vom Beginn der Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit an
durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Vertragszweck
entsprechen oder ihm so nahe wie möglich kommen.
20. Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln etc.
20.1 Auch für Aufträge mit ausländischen Partnern gilt ausschließlich
das materielle deutsche Recht.
20.2 Erfüllungsort ist der von SCHOTT angegebene Standort der Anlage,
ansonsten der Sitz von SCHOTT.
20.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. SCHOTT hat
aber auch das Recht, an seinem Sitz Klage gegen den Auftragnehmer zu erheben.