Die folgenden Bedingungen sind maßgebend für Bestellungen sowie sonstige Verträge über Lieferungen und Leistungen, die von der SCHOTT AG oder einer ihrer deutschen Beteiligungsgesellschaften abgegeben oder abgeschlossen werden (nachfolgend „SCHOTT“). Sie gelten jedoch nicht für Vergabe von Bauleistungen oder Arbeitsverhältnisse.
1. Geltungsbereich
Soweit schriftlich und individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, liegen den Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und SCHOTT für die vorliegend beschriebenen Geschäfte ausschließlich nachstehende Bedingungen zugrunde. Entgegenstehende Bedingungen oder von SCHOTT-Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn SCHOTT im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht, insbesondere wenn bestellte Waren widerspruchslos angenommen werden, es sei denn dass diese schriftlich durch SCHOTT genehmigt worden sind.
2. Schriftform
Alle Bestellungen sowie deren Änderungen oder Ergänzungen bedürfen stets der Schriftform. Dieses Erfordernis kann nur im gegenseitigen Einverständnis schriftlich abbedungen werden.
3. Widerruf
SCHOTT ist berechtigt, ihre Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn der Auftragnehmer diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert bestätigt.
4. Fristen
a) Vereinbarte Fristen für Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer SCHOTT unverzüglich zu benachrichtigen.
b) Wird der Liefertermin durch Verschulden des Auftragnehmers überschritten (Verzug), so ist SCHOTT unbeschadet ihrer übrigen Rechte berechtigt, Schadensersatz zu fordern.
c) Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von SCHOTT zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist, so ist SCHOTT nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat SCHOTT das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das Recht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung und die Verpflichtung von SCHOTT, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald SCHOTT nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt.
5. Preise
Die Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.
6. Abwicklung und Lieferung
a) Unteraufträge kann der Auftragnehmer nur mit Zustimmung von SCHOTT vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung seitens SCHOTT.
b) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer von SCHOTT sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
c) Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Software-Produkten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (system-technische und -Benutzer) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für SCHOTT hergestellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.
d) Der Auftragnehmer haftet SCHOTT dafür, dass alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und insbesondere die Zolltarifnummer sowie die Nummer aus der deutschen Ausfuhrliste angegeben sind.
Die Kennzeichnung hat auch in Auftragsbestätigungen und allen Versandpapieren zu erfolgen. Insbesondere hat der Auftragnehmer in den o.g. Dokumenten oder Rechnungen auf ausfuhrgenehmigungspflichtige oder den US-Reexportbestimmungen unterliegende Positionen aufmerksam zu machen und SCHOTT neben der entsprechenden Ausfuhrlistennummer auch die Zollcode - Nr. mitzuteilen.
e) Die Verpackung aller Waren hat so zu erfolgen, dass Transportschäden vermieden werden. Falls die Verpackung gesondert berechnet wird, sind die Kosten hierfür gesondert in Angebot und Rechnung aufzuführen. Die Berechnung hat zu Selbstkostenpreisen zu erfolgen.
7. Rechnungen, Zahlungen
a) Rechnungen sind SCHOTT in zweifacher Ausfertigung, getrennt von der Sendung einzureichen; sie müssen im Wortlaut mit den Bestellbezeichnungen von SCHOTT übereinstimmen und die SCHOTT-Bestellnummer enthalten. Die exakte Bezeichnung der auftraggebenden Abteilung und das Datum des Auftrages sind anzuführen.
Rechnungen, welche nicht alle diese Angaben enthalten, werden zurückgesandt, müssen als nicht erhalten gelten, begründen daher keine Fälligkeit und sind aus der Mahnevidenz zu nehmen.
b) Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem auf den Eingang einer ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung (Datum des Eingangsstempels – nicht Fakturendatum!) oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgenden Werktag – je nachdem, welches Datum das spätere ist.
Rechnungen, die Mängel oder Fehler aufweisen, begründen keine Fälligkeit und können von SCHOTT jederzeit zurückgesandt werden. In letzterem Fall begründet sich die Fälligkeit erst mit dem Eingang der richtig-gestellten Rechnung. Fehlende Lieferpapiere, Eingang bei einer anderen als der genannten Stelle, unvollständige Angaben bzw. Fehler verzögern den Lauf der Zahlungsfrist um so viele Tage, wie mit der Behebung der Mängel, die vom Auftragnehmer verursacht wurden, gebraucht wird. Die Dauer der Aussetzung der Rechnungsprüfung ist in der Mahnevidenz zu berücksichtigen bzw. sind beeinspruchte Rechnungen aus der Mahnevidenz vom Auftragnehmer zu nehmen.
Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter Lieferung oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist SCHOTT unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Zahlungen auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung entschädigungslos zurückzuhalten und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.
c) Die Zahlung erfolgt in dem der Fälligkeit folgenden nächsten Zahlungslauf mit einem Zahlungsmittel nach Wahl von SCHOTT.
d) Die SCHOTT Standardzahlungskondition lautet 14 Tage 3% / 45 Tage netto.
8. Gesetzliche Vorschriften
a) Für alle Lieferungen und Leistungen sind namentlich die Vorschriften der Verordnung über gefährliche Stoffe sowie die Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, wie z. B. VDE, VDI, DIN, zu beachten. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
b) Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Auftragnehmer allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.
c) Die gelieferte Ware muss die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen der EU erfüllen, falls in der Bestellung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird.
9. Gefahrenübergang, Abnahme, Eigentumsrechte
a) Unabhängig von der vereinbarten Freistellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von SCHOTT angegebenen Lieferanschrift, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss, der durch Abnahmeprotokoll zu dokumentieren ist, auf SCHOTT über.
Die bloße Inbetriebnahme oder Nutzung seitens SCHOTT ersetzt keinesfalls die förmliche Abnahme.
b) Bei Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt ist SCHOTT zur Weiterveräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Spätestens mit der Bezahlung des vollen Entgelts wird SCHOTT Eigentümerin.
10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand
a) Offensichtliche Mängel der Lieferung oder Leistung wird SCHOTT dem Auftragnehmer, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, unverzüglich anzeigen. Für Mängel, die SCHOTT innerhalb von vier Wochen anzeigt, verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
b) Wareneingangskontrollen werden stichprobenweise vorgenommen. SCHOTT ist berechtigt, die Lieferung bei Überschreitung des von SCHOTT festgelegten Grenzqualitätswertes vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten des Auftragnehmers zu 100 % zu prüfen.
c) Sendet SCHOTT dem Auftragnehmer mangelhafte Ware zurück, so ist SCHOTT berechtigt, unabhängig von der Höhe der dadurch entstehenden Aufwendungen, dem Auftragnehmer den Rechnungsbetrag zurückzubelasten zuzüglich einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Die Pauschale beträgt jedoch höchstens € 550,-- pro Rücksendung. Den Nachweis höherer Aufwendungen behält sich SCHOTT ausdrücklich vor.
11. Gewährleistung und Haftung
a) Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen bzw. mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle der Ersetzung oder Wiederholung gilt eine Nacherfüllung als fehlgeschlagen (§§ 440, 636 BGB), wenn der Sachmangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern wird eine Nacherfüllung als unzumutbar angesehen (§ 440 BGB) und berechtigt SCHOTT, unverzüglich die in Ziffer 11d. vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
b) Während der Zeit, während der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht im Gewahrsam von SCHOTT befindet, trägt der Auftragnehmer die Gefahr.
c) In dringenden Fällen - insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden -, ferner zwecks Beseitigung geringfügiger Mängel, ist SCHOTT nach Unterrichtung bzw. Fristsetzung an den Auftragnehmer unmittelbar berechtigt, den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Dies gilt ferner in sonstigen Fällen, soweit eine von SCHOTT zur Nacherfüllung bestimmte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist.
Ferner gilt dies auch dann, wenn der Auftragnehmer verspätetet liefert oder leistet und SCHOTT infolgedessen Mängel sofort beseitigen muss, um einen eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
d) Soweit SCHOTT sich nicht für Selbstvornahme entscheidet, hat SCHOTT nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist im übrigen die Wahl, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die vertragliche Vergütung herabzusetzen (Minderung). Neben diesen beiden Wahlmöglichkeiten bleibt für SCHOTT das Recht vorbehalten, Schadensersatz zu fordern.
e) Soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart wird, beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängel 24 Monate ab Gefahrübergang gemäß 9a). Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung der Mängelanzeige durch SCHOTT beginnt und mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung durch SCHOTT endet. Ausschließlich für den nachgebesserten oder ersatzweise gelieferten bzw. wiederholten Teil der Lieferung oder Leistung beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung erneut zu laufen.
f) Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, SCHOTT insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von SCHOTT durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird SCHOTT – soweit möglich und zumutbar – den Auftragnehmer unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
g) Gesetzliche Ansprüche und Rechte, die SCHOTT als Auftraggeberin zustehen, bleiben im übrigen unberührt.
12. Wiederholte Leistungsstörungen
Erbringt der Auftragnehmer im wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen trotz vorangegangener schriftlicher Abmahnung seitens SCHOTT erneut mangelhaft oder verspätet, so wird die Nacherfüllung als unzumutbar angesehen und SCHOTT ist ohne weiteres zum Rücktritt berechtigt und zwar auch hinsichtlich solcher Lieferungen und Leistungen, die der Auftragnehmer aus dem zugrundeliegenden oder einem anderen Vertragsverhältnis künftig noch an SCHOTT zu erbringen verpflichtet ist.
13. Schutzrechte
a) Durch die Lieferung und ihre Verwertung durch SCHOTT dürfen keine Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
Insbesondere bei der Lieferung von Datenverarbeitungsprogrammen haftet der Auftragnehmer dafür, dass er über alle erforderlichen Rechte, insbesondere Lizenzrecht und/oder Schutzrechte, zur Weitergabe der Programme verfügt.
b) Sollten gegen SCHOTT wegen der Verletzung von Schutzrechten auf Grund der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers Schadensersatzansprüche oder sontige Forderungen geltend gemacht werden, so stellt der Auftragnehmer, im Falle einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter, SCHOTT von allen geltend gemachten Ansprüchen Dritter einschließlich gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten frei. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf eigene Kosten und Gefahr mit den jeweiligen Schutzrechtsinhabern Regelungen zu treffen, die Schutzrechtsverletzungen vermeiden. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Auftragnehmer. Soweit der Auftragnehmer SCHOTT auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder aus sonstigen Gründen nicht freistellen kann, erstattet der Auftragnehmer SCHOTT sämtliche SCHOTT in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten, sofern er diese Ansprüche zu vertreten hat.
14. Versicherungsschutz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für alle ihm obliegenden Leistungen und Nebenleistungen aus dem Vertragsverhältnis mit SCHOTT eine ausreichende und angemessene Versicherung abzuschließen und aufrecht zu halten und SCHOTT auf Verlangen diesbzgl. Nachweise zur Verfügung zu stellen.
15. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel
a) Alle in Zusammenhang mit dem Auftrag dem Auftragnehmer überlassene Unterlagen sowie von SCHOTT stammende technische Unterlagen, Werkzeuge, Zeichnungen, Werknormblätter, Berechnungen/Kalkulationen etc. stellen geistiges Eigentum von SCHOTT dar und sind Gegenstand der Urheberrechte von SCHOTT. Soweit es für die Abwicklung des Auftrages erforderlich ist, gewährt SCHOTT dem Auftragnehmer ein zeitlich begrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an vorgenanntem Urheberrecht, das endet, sobald der Auftrag abgewickelt ist. Seitens SCHOTT zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel etc. bleiben ausschließliches Eigentum von SCHOTT. Sie sind SCHOTT einschließlich aller gegebenenfalls angefertigten Duplikate sofort nach Ausführung des Auftrages unaufgefordert zurückzusenden; insoweit ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes SCHOTT gegenüber nicht befugt. Der Auftragnehmer darf die genannten Gegenstände nur zur Durchführung des Auftrages verwenden und sie unbefugten Dritten weder überlassen noch sonst zugänglich machen. Jedes Kopieren oder Vervielfältigen vorgenannter Gegenstände ist nur insoweit statthaft, als es zur Ausführung des von SCHOTT erteilten Auftrages unbedingt erforderlich ist.
b) Stellt der Auftragnehmer zur Abwicklung des Auftrages technische Unterlagen, Werkzeuge, Zeichnungen, Werknormblätter etc. her, so gilt 15 a) entsprechend, d.h. SCHOTT erhält an derartigen Gegenständen das Eigentum, die der Auftragnehmer für SCHOTT erstellt und bis zur verlangten Herausgabe unentgeltlich verwahren wird. Im Falle dass SCHOTT sich nur anteilig an den Herstellungskosten beteiligt, erwirbt SCHOTT das Miteigentum an den Gegenständen, die der Auftragnehmer erstellt hat und unentgeltlich für SCHOTT verwahren wird. SCHOTT kann jedoch jederzeit sämtliche Rechte des Auftragnehmers in Bezug auf die Gegenstände unter Ersatz der noch nicht amortisierten Aufwendungen für die Erstellung der Gegenstände erwerben und die Gegenstände vom Auftragnehmer herausverlangen.
16. Beistellung von Material
a) Seitens SCHOTT beigestelltes Material bleibt Eigentum von SCHOTT und ist vom Auftragnehmer unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen des Auftragnehmers zu verwahren und als SCHOTT-Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung des von SCHOTT erteilten Auftrages verwendet werden.
b) Verarbeitet der Auftragnehmer das seitens SCHOTT beigestellte Material oder bildet er es um, so erfolgt diese Tätigkeit ausschließlich für SCHOTT. SCHOTT wird unmittelbar Eigentümer der hierdurch entstehenden neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, so erwirbt SCHOTT das Miteigentum an den neuen Sachen entsprechend dem Anteil, der dem seitens SCHOTT beigestellten Materialwert entspricht.
17. Vertraulichkeit
a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen oder Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit der Unterbreitung eines Angebotes bzw. mit der Erteilung eines Auftrages durch SCHOTT erhält, wie ein anvertrautes Betriebsgeheimnis vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte zu offenbaren, zugänglich zu machen oder weiterzugeben, es sei denn, der Auftragnehmer weist SCHOTT nach, dass ihm diese Informationen bereits bei Angebotsunterbreitung bekannt waren oder ihm nachträglich von einem dazu berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurden oder dass sie allgemein zugänglich waren bzw. es nachträglich wurden, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hätte und ohne dass er dafür verantwortlich ist.
b) Die Herstellung für Dritte und die Schaustellung von speziell für SCHOTT, insbesondere nach SCHOTT-Zeichnungen oder -Fertigungsspezifikationen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen über den Gegenstand von durch SCHOTT in Auftrag gegebene Lieferungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf einen Auftrag durch SCHOTT gegenüber Dritten bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens SCHOTT.
c) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Auftrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
18. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Klauseln nicht. Die Parteien sind in diesem Falle verpflichtet, etwa ungültige oder undurchführbare Bestimmungen vom Beginn der Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit an durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Vertragszweck entsprechen oder ihm so nahe wie möglich kommen.
19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht
a) Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.
b) Gerichtsstand ist, sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, nach Wahl von SCHOTT Frankfurt am Main. Daneben ist SCHOTT jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers Klage zu erheben.
c) Auf das Vertragsverhältnis ist das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss seiner Verweisungsregeln des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (CISG) anzuwenden.